5.1 Die Dauer der Arbeiten ist wesentlich durch die Verhältnisse am Montageort und die vom Kunden gewährte Unterstützung abhängig. Soweit daher kein fester Termin im Sinne von nachstehender Ziff. 5.2 vereinbart ist, stellen alle Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten unverbindliche Leistungstermine dar.
5.2 Falls ein fester Termin für die Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde, setzt der Beginn der Frist voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden, vor Beginn der Arbeiten zu erbringenden Verpflichtungen erfüllt hat (z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen, Leistung einer Anzahlung gem. Ziff. 3.2 unserer Allgemeinen Lieferbedingungen). Ist dies nicht der Fall, wird die Frist angemessen verlängert. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Arbeiten zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit sind. Eine Beendigung der Arbeiten liegt auch vor, wenn lediglich unwesentliche Teile fehlen oder unwesentliche Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.
5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Bei fehlerhafter oder Teillieferung sind wir berechtigt, die Zahlung insgesamt bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5.3 Verzögern sich die Arbeiten durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen des Kunden, wie z. B. Verletzung der Pflichten nach Ziff. 3 und 4 dieser Montagebedingungen, wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Kunde.
5.4 Verzögert sich die Montage durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere höhere Gewalt, wie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, (z. B. Streik und Aussperrung), sowie wegen unabwendbarer Ereignisse (z. B. Epidemien, behördliche Maßnahmen u. ä.), sind wir während der Dauer des Ereignisses von den Leistungspflichten befreit. Die Frist verlängert sich dann angemessen.