6. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug und Versand
6.1 Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von Ihnen geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Sie tragen das Beschaffungsrisiko für Ihre Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
6.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Bad Wörishofen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
6.3 Die Lieferung wird von uns nur angenommen, wenn der Lieferung ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beiliegt. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
6.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sie müssen uns Ihre Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so können Sie nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz Ihrer Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine von Ihnen herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen Ihnen weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6.6 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen; dieses gilt auch für Produkte, die speziell für uns gefertigt werden. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen, schriftlichen Absprachen zulässig.
6.7 Vorab- und Teillieferungen müssen schriftlich beantragt werden und bedürfen der Genehmigung durch uns.
6.8 Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
6.9 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf uns über, wenn der Empfang der Ware an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle bestätigt wurde. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang, auch wenn die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Teile von Ihnen auf unserem Firmengelände oder an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle gelagert werden, frühestens mit Beendigung des Gesamtauftrags und Abnahme durch uns.
6.10 Jede Bestellung ist einzeln zu verpacken.
6.11 Warenanlieferung hat ausschließlich werktags von 8.00 bis 17.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. von 8.00 bis 15.00 Uhr (Freitag) zu erfolgen.