4.1 Der Auftraggeber hat uns bei der Durchführung der Wartungsarbeiten auf seine Kosten zu unterstützen. Dazu hat er sicherzustellen, dass wir, oder ein von uns benannter Dritter, Zugang zu der vertragsgegenständlichen Anlage zur Durchführung der Wartungsleistungen zum vereinbarten Zeitpunkt haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns schriftlich über besonders zu beachtende Betriebsregeln in seinem Betrieb (wie z. B. Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsvorschriften, Alarmplan etc.) in Kenntnis zu setzen.
4.2 Der Auftraggeber hat die notwendigen speziellen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen zu treffen. Er hat auch den ausführenden Techniker über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Wartungspersonal von Bedeutung sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von Verstößen des Wartungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften zu benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Auftraggeber dem Zuwiderhandelnden in Absprache mit der Geschäftsleitung den Zutritt zur zu wartenden Anlage verweigern.
4.3 Der Auftraggeber hat unsere Techniker vor Durchführung der Wartungsleistungen unaufgefordert über Veränderungen der Anlagenparameter oder Störungen der Anlage, die seit Durchführung der letzten Wartungsarbeiten aufgetreten sind, zu informieren.
4.4 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Wartung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Wartungstechnikers zu befolgen. Für die Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen unseres Technikers entstanden, so gelten die Regelungen der Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Wartungsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4.5 Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Wartung unverzüglich nach Ankunft des Wartungstechnikers begonnen durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Durchführung der Arbeiten zum vereinbarten bzw. mitgeteilten Zeitpunkt nicht möglich ist.