10.1 Nach Abnahme der Reparatur haften wir für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziff. 10.5, 10.6 und Ziff. 11 dieser Bedingungen in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
10.2 Wir haften dann nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
10.3 Wir haften nicht, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10.4 Bei berechtigter Beanstandung tragen wir die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
10.5 Lassen wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
10.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 11.3 dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.